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Sind Gefahrgüter für den Transport mit dem Flugzeug zugelassen?

Das hängt von der Art der Güter ab.

Folgende Gefahrgüter sind nicht zulässig:

  • Klasse 1 – Explosive Stoffe (Feuerwerk, Böller, Munition, Schießpulver, Seenotfackeln usw.)
  • Klasse 2 – Gase und gasförmige Stoffe (Propangasflaschen, Tauchflaschen, Spraydosen, Feuerlöscher usw.)
  • Klasse 3 – Entzündbare flüssige Stoffe (Feuerzeuge, Ölfarben, Klebstoffe, Parfums, Lacke, Lösungsmittel usw.)
  • Klasse 4 – Entzündbare feste Stoffe (Streichhölzer, Kohle usw.)
  • Klasse 5 – Entzündend wirkende Stoffe (chemische Produkte für Schwimmbäder, Wasserstoffperoxid, Bleichmittel usw.)
  • Klasse 6 – Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe (Pestizide, landwirtschaftliche Chemieprodukte, Quecksilberverbindungen, Bakterien, Viren usw.)
  • Klasse 7 – Radioaktive Stoffe (radioaktive Abfälle, radioaktive Quellen, Rauchmelder usw.)
  • Klasse 8 – Ätzende Stoffe (Akkus mit flüssigen Elektrolyten, Quecksilber, Salzsäure usw.)
  • Klasse 9 – Verschiedene für die Umwelt gefährliche Stoffe und Gegenstände (magnetische Gegenstände, Trockeneis, Lithium-Batterien und -Akkus usw.)

Unter bestimmten Bedingungen zulässige Waren sind:

  • Lithium-Batterien, die in einem Gerät installiert sind (GPS, Smartphone, Fotoapparat, Elektrorasierer, Laptops usw.);
  • Biologische Stoffe der Kategorie B, d. h. infektionsgefährliche Stoffe, die keine dauerhafte Invalidität und keine tödliche oder möglicherweise tödliche Krankheit auslösen können oder die nur unter Versendern zugelassen sind, die von den zuständigen Behörden offiziell anerkannt sind;
  • Trockeneis, das als Kühlmittel für infektionsgefährliche Stoffe der Kategorie B verwendet wird;
  • Radioaktive Stoffe, deren Annahme nur unter der Bedingung einer zuvor ausgestellten Genehmigung erfolgt und deren Aktivität höchstens ein Zehntel der in Tabelle 2-15 der Technischen Richtlinien der ICAO aufgeführten Grenzwerte beträgt.

Im internationalen Postversand nicht zulässige Gefahrgüter

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