Warum ist das Einverständnis des Empfängers erforderlich?

Artikel 34 des Gesetzes vom 17. Juli 2020 zur Änderung des Gesetzes vom 14. August 2000 über den elektronischen Handel: Vorbehaltlich der Anwendung besonderer gesetzlicher oder regulatorischer Anforderungen darf niemand dazu zwingen oder gezwungen werden, einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben in Anspruch zu nehmen.

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